Entschuldigung: Vorgehen bei verpasstem Unterricht
Generell gilt: „Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.“ (Schulgesetz § 43 [1]). Verletzungen dieser Pflichten können unter Umständen auch Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben.
Daher ist es wichtig, dass ein Fehlen frühzeitig bekannt gegeben wird (Anruf im Sekretariat vor Unterrichtsbeginn) und es ist bei der Rückkehr in die Schule eine Entschuldigung vorzulegen.
Ihr findet die Vorlage dafür in eurem Schuljahresbegleiter. Sollte der Platz dort nicht reichen, gibt es auch einen Entschuldigungszettel zum Ausdruck (PDF-Datei, bitte auf A5 durchschneiden), der auch für die Gymnasiale Oberstufe zum Einsatz kommt.
Regelungen bei Unterrichtsversäumnis für die Gymnasiale Oberstufe
Unentschuldigte Fehlzeiten wirken sich auch auf die Leistungsbewertung aus. Versäumt eine Schülerin / ein Schüler aus von ihr / ihm zu vertretenden Gründen (z. B. bei nicht entschuldigtem Fehlen) eine Klausur, so ist dies wie eine ungenügende Leistung zu bewerten (VV 14.41 zu § 14 APO-GOSt). Eine schuldhaft versäumte Klausur kann nicht nachgeschrieben werden. Fahrschulstunden generell oder die Führerscheinprüfung an Klausurtagen sind keine Entschuldigungsgründe.
Versäumnisse:
- Bei Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren zwingenden Gründen teilen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Schule unverzüglich den Grund für das Schulversäumnis mit (vgl. Schulgesetz § 43 [2]). Telefonnummer der Schule: 05208 991360.
- Erkrankt eine Schülerin / ein Schüler während der Unterrichtszeit, so meldet sie / er sich bei der Beratungslehrerin / dem Beratungslehrer, dem Oberstufenkoordinator oder einem anderen Mitglied der Schulleitung ab.
- Wenn eine Schülerin / ein Schüler an dem Tag krank ist, an dem sie / er eine Klausur schreibt, so muss sie / er sich am selben Tage morgens vor Beginn der Klausur telefonisch krank melden.
- Bei häufigerem Fehlen, bei gehäuftem Fehlen an bestimmten Wochentagen, in bestimmten Unterrichtsfächern sowie bei unentschuldigtem oder wiederholtem Fehlen an Klausurtagen (s. o.) muss die Schülerin / der Schüler damit rechnen, dass die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt (Schulgesetz § 43 [3]).
- Für vorhersehbare Versäumnisse müssen die Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig eine Beurlaubung bei der Beratungslehrerin / dem Beratungslehrer beantragen.
- Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine schriftlichen Zwischenmitteilung vorzulegen.
- Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilt die Schülerin / der Schüler bzw. ein Erziehungsberechtigter schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Die schriftliche Mitteilung erfolgt auf dem beim Oberstufenkoordinator bzw. den Beratungslehrern erhältlichen Entschuldigungszettel. Der Entschuldigungszettel ist von allen betroffenen Kurslehrerinnen und Kurslehrern innerhalb einer Woche nach dem Schulversäumnis abzuzeichnen. Solange behält die Schülerin / der Schüler den Entschuldigungszettel. Der vollständig abgezeichnete Entschuldigungszettel wird dann bei der Beratungslehrerin / dem Beratungslehrer abgegeben. So ist eine doppelte Kontrolle – im Sinne der Schülerin / des Schülers gewährleistet.
Ärztliches Attest Sportteilnahme SEK I
Hier gibt es auch eine Vorlage des Ministeriums für ein ärztliches Attest im Sport (notwendig, wenn die Nichtteilnahme eine Woche übersteigt!)